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   OLG Koblenz, 21.05.2015 - 7 WF 353/15   

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OLG Koblenz, 21.05.2015 - 7 WF 353/15 (https://dejure.org/2015,20365)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 21.05.2015 - 7 WF 353/15 (https://dejure.org/2015,20365)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 21. Mai 2015 - 7 WF 353/15 (https://dejure.org/2015,20365)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rechtsfolgen eines Obhutswechsel für die Geltendmachung von Kindesunterhalt

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 1629 Abs. 2 S. 2
    Rechtsfolgen eines Obhutswechsel für die Geltendmachung von Kindesunterhalt

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2015, 836
  • FamRZ 2015, 1902
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (3)

  • OLG Rostock, 14.01.2012 - 10 UF 146/11

    Unterhalt minderjähriger Kinder: Rückwirkende Unzulässigkeit des

    Auszug aus OLG Koblenz, 21.05.2015 - 7 WF 353/15
    Eine von dem vorher allein vertretungsberechtigten Elternteil erhobener Antrag auf Kindesunterhalt wird mit dem Obhutswechsel und dem damit verbundenen Wegfall der gesetzlichen Vertretung des Kindes unzulässig, und zwar auch rückwirkend für die bis zum Wechsel geltend gemachten Unterhaltsansprüche (herrschende Meinung; vgl.: OLG Köln, JAmt 2013, 165; OLG Rostock, FamRZ 2012, 890 ; OLG Bamberg, FamRZ 2014, 2014; Huber in Münchner Kommentar zum BGB , 6. Aufl. 2012, § 1629 Rdn. 82).
  • OLG Bamberg, 27.01.2014 - 2 WF 52/13

    Vereinfachtes Unterhaltsverfahren für ein nichteheliches Kind: Rückwirkende

    Auszug aus OLG Koblenz, 21.05.2015 - 7 WF 353/15
    Eine von dem vorher allein vertretungsberechtigten Elternteil erhobener Antrag auf Kindesunterhalt wird mit dem Obhutswechsel und dem damit verbundenen Wegfall der gesetzlichen Vertretung des Kindes unzulässig, und zwar auch rückwirkend für die bis zum Wechsel geltend gemachten Unterhaltsansprüche (herrschende Meinung; vgl.: OLG Köln, JAmt 2013, 165; OLG Rostock, FamRZ 2012, 890 ; OLG Bamberg, FamRZ 2014, 2014; Huber in Münchner Kommentar zum BGB , 6. Aufl. 2012, § 1629 Rdn. 82).
  • OLG Köln, 04.12.2012 - 4 UF 158/12

    Verfahrensfähigkeit eines minderjährigen Kindes hinsichtlich der Geltendmachung

    Auszug aus OLG Koblenz, 21.05.2015 - 7 WF 353/15
    Eine von dem vorher allein vertretungsberechtigten Elternteil erhobener Antrag auf Kindesunterhalt wird mit dem Obhutswechsel und dem damit verbundenen Wegfall der gesetzlichen Vertretung des Kindes unzulässig, und zwar auch rückwirkend für die bis zum Wechsel geltend gemachten Unterhaltsansprüche (herrschende Meinung; vgl.: OLG Köln, JAmt 2013, 165; OLG Rostock, FamRZ 2012, 890 ; OLG Bamberg, FamRZ 2014, 2014; Huber in Münchner Kommentar zum BGB , 6. Aufl. 2012, § 1629 Rdn. 82).
  • BGH, 01.03.2017 - XII ZB 2/16

    Familiensache: Zulässigkeit des vereinfachten Unterhaltsfestsetzungsverfahren bei

    bb) Eine weitere in Rechtsprechung und Literatur vertretene Auffassung gelangt zwar ebenfalls zu dem Ergebnis, dass mit dem Obhutswechsel das vereinfachte Verfahren insgesamt unzulässig wird, begründet dies aber damit, dass mit dem Wechsel des Kindes in den Haushalt des Unterhaltspflichtigen die gesetzliche Vertretung des Kindes bzw. die Voraussetzungen für eine entsprechende Prozessstandschaft entfielen (OLG Koblenz MDR 2015, 836; OLG Bamberg FamRZ 2014, 2014 f.; wohl auch BeckOK FamFG/Nickel [Stand: 1. Dezember 2016] § 249 Rn. 15).
  • OLG Hamm, 14.04.2016 - 6 UF 54/15

    Auswirkungen eines Obhutswechsels auf das Kindesunterhaltsverfahren

    Es entspricht der allgemeinen Auffassung, dass auch nach einem Entfall der Vertretungsbefugnis noch eine Erledigungserklärung abgegeben werden kann (OLG Koblenz FamRB 2016, 9; BGH FamRZ 2013, 1378 Rn. 9, Wendl/Dose-Dose, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 9. Auflage 2015, § 10 Rn. 46; Johannsen/Henrich-Jaeger, FamFG, 6. Auflage 2015, § 1629 Rn. 8).
  • OLG Hamm, 29.04.2021 - 18 W 4/20

    Sofortige Beschwerde gegen eine Kostenentscheidung; Verteilung von Kosten eines

    Dabei kann dahinstehen, ob das Beschwerdegericht lediglich berufen ist, die angegriffene Entscheidung auf Ermessensfehler zu prüfen (so BGH, Beschluss vom 28.02.2007, XII ZB 165/06, NJW-RR 2007, 1586 (zu § 93a ZPO); Beschluss vom 31.01.2001, XII ZB 121/00, NJW 2001, 1652 (zu § 3 ZPO); OLG Köln, Beschluss vom 07.05.2018, 24 W 1/18, BeckRS 2018, 8675; OLG Koblenz, Beschluss vom 21.05.2015, 7 WF 353/15, BeckRS 2015, 13114; OLG Rostock, Beschluss vom 28.12.2009, 3 W 66/09, BeckRS 2010, 9129; Saenger/Gierl, ZPO, 8. Auflage, § 91a Rn. 45), oder eine eigene Ermessensentscheidung zu treffen hat (so MünchenerKommentar/Schulz, ZPO, § 91a Rn. 68 m.w.N.; Musielak/Voit, ZPO, 18. Auflage, § 91a Rn. 25a; Zöller/Althammer, ZPO, 33. Auflage, § 91a Rn. 28).
  • OLG Koblenz, 20.12.2017 - 13 UF 464/17

    Rechtsfolgen des Wechsels des Kindes in die Obhut des nicht mitsorgeberechtigten

    Nur bei gemeinsamer elterlicher Sorge führt ein Obhutswechsel des Kindes auch zur Unzulässigkeit des Antrages bezüglich der aufgelaufenen Unterhaltsrückstände aus der Zeit vor dem Obhutswechsel (OLG Koblenz MDR 2015, 836 ; OLG Bamberg FamRZ 2014, 2014, 2015), weil die gesetzliche Prozessstandschaft gemäß § 1629 Abs. 2 S. 2 BGB hier mit dem Obhutswechsel entfällt und dies auch die rückständigen Unterhaltsansprüche erfasst (vgl. OLG Köln JAmt 2013, 165; OLG Rostock FamRZ 2012, 890 ; OLG Hamm FamRZ 1990, 890 ).
  • OLG Koblenz, 25.03.2020 - 9 UF 276/19

    Auswirkungen eines Obhutswechsels eines Kindes auf ein laufendes

    Hatte der alleinvertretungsberechtigte Elternteil - wie hier die Antragstellerin - vor dem Wegfall der Voraussetzungen des § 1629 Abs. 2 Satz 2 BGB bereits einen Unterhaltsantrag gestellt, so wird dieser unzulässig, und zwar nicht nur für den Zeitraum ab Wegfall des Alleinvertretungsrechts, sondern insgesamt, das heißt auch für die bis dahin aufgelaufenen Unterhaltsrückstände (vgl. zu allem Vorstehenden OLG Koblenz, Beschluss vom 21. Mai 2015 - 7 WF 353/15 -, BeckRS 2015, 13114, Rdnr. 3; BeckOK Bamberger/Roth/Hau/Poseck-Veit, BGB, 53. Edition, Stand: 1. November 2019, § 1629, Rdnr. 80; MünchKomm-Huber, BGB, 8. Aufl. 2020, § 1629, Rdnr. 83; Johannsen/Henrich-Jaeger, Familienrecht, 6. Aufl. 2015, § 1629 BGB, Rdnr. 8, jew. m.w.N.).
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